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   BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17   

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https://dejure.org/2017,50314
BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17 (https://dejure.org/2017,50314)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2017 - V ZB 15/17 (https://dejure.org/2017,50314)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2017 - V ZB 15/17 (https://dejure.org/2017,50314)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung von Abschiebungshaft; Haftgrund der unerlaubten Einreise; Vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung von Abschiebungshaft; Haftgrund der unerlaubten Einreise; Vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers

  • rechtsportal.de

    Anordnung von Abschiebungshaft; Haftgrund der unerlaubten Einreise; Vollziehbare Ausreisepflicht des Ausländers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 10/16

    Anordnung von Sicherungshaft gegenüber einem Ausländer; Haftgrund der unerlaubten

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17
    Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 6 mwN).

    Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8).

  • BGH, 07.07.2016 - V ZB 21/16

    Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung: Haftgründe nach der

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17
    Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 21/17

    Abschiebungshaftsache: Haftgrund bei Vereitelung einer konkreten

    Auszug aus BGH, 09.11.2017 - V ZB 15/17
    Im Grundsatz zutreffend wendet die Rechtsbeschwerde zwar ein, dass die Haft nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden darf, ohne den Betroffenen hierzu persönlich anzuhören (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZB 21/16, FGPrax 2016, 278 Rn. 6; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 21/17, juris Rn. 8).
  • BGH, 10.01.2019 - V ZB 159/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen (Senat, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 21).
  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

    19 (a) Allerdings lässt eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung nicht nur die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht und damit den Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfallen (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 19, vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 4, vom 21. August 2019 - V ZB 138/18, juris Rn. 5, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 28).
  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Die unerlaubte Einreise eines Betroffenen ist nämlich für das Bedürfnis zur Sicherung der Verwaltungsvollstreckung seiner Ausreisepflicht nicht (mehr) ursächlich, wenn nach der unerlaubten Einreise - wie hier - ein Asylverfahren durchgeführt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2001 - V ZB 210/10, FGPrax 2010, 41 Rn. 19, vom 19. Juni 2013 - V ZB 96/12, juris Rn. 17, vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 4, und vom 21. August 2019 - V ZB 138/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 20.12.2018 - V ZB 80/17

    Haftanordnung bei vollziehbarer Abschiebungsandrohung

    Eine solche zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung lässt die Ursächlichkeit der unerlaubten Einreise für die vollziehbare Ausreisepflicht entfallen (Senat, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 16. Februar 2017 - V ZB 10/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 19; vgl. auch Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, juris Rn. 21).
  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 35/19

    Soweit die Umstände der Feststellung des Betroffenen im Bundesgebiet konkret

    Dieses Kriterium für Fluchtgefahr wird, anders als etwa der bei Abschiebungshaft vorgesehene Haftgrund der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG (dazu: BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2010 - V ZB 210/10, InfAuslR 2011, 71 Rn. 19, vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 4, vom 21. August 2019 - V ZB 138/18, juris Rn. 5, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, InfAuslR 2021, 122 Rn. 28) durch die Einleitung eines Asylverfahrens in Deutschland nicht gegenstandslos.
  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 138/18

    Rechtswidrige Anordnung einer Sicherungshaft zur Abschiebung eines Asylbewerbers;

    b) Einer erneuten Anhörung durch das Beschwerdegericht bedarf es zwar ausnahmsweise dann nicht, wenn der Sachverhalt, aus dem sich der neue Haftgrund ergibt, von dem Amtsgericht geprüft und festgestellt worden ist und der Betroffene Gelegenheit hatte, sich dazu persönlich zu äußern (vgl. Senat, Beschluss vom 9. November 2017 - V ZB 15/17, juris Rn. 7).
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